Satzung

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§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen Karl Amadeus Hartmann-Gesellschaft e.V.
Sie hat ihren Sitz in München und ist beim Amtsgericht München unter VR 18704 in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Bestimmung und Zielsetzung, Ämter und Mitarbeiter

  1. Der Komponist Karl Amadeus Hartmann (1905 – 1963) gehört zu den wesentlichen künstlerischen Persönlichkeiten des 20. Jahrhunderts. Die Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft soll der Vertiefung und Verbreitung des künstlerischen Vermächtnisses des Komponisten dienen und seinem Werk ein würdiges Forum sein. Sie will das geistige, kulturelle, soziale und gesellschaftspolitische Erbe Hartmanns fördern und vertiefen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hier insbesondere der Musik.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die mit Publikationen, Kolloquien, Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Dokumentationen zu Biografie und Werk Karl Amadeus Hartmanns und seines künstlerischen Umfelds dargestellt werden sollen. Der Verein will auch die Ideen und Konzepte des Musica-viva-Gründers Hartmann aufgreifen und fortführen, für die er sich mit der Unterstützung junger Komponisten, der Stärkung künstlerischer Qualitätskriterien und der öffentlichen Anerkennung für die Gegenwartsmusik sowie dem Bekenntnis zur Unverzichtbarkeit ihrer gesellschaftlichen Funktion eingesetzt hat. Dabei soll neben der Pflege des Werkes von Hartmann – einschließlich der Durchführung von Veranstaltungen – im Sinne des Komponisten auch die gegenwärtige Musik sowie junge Komponisten in ihrem Schaffen gefördert werden.
  4. Die Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und verfolgt keine gewerblichen Zwecke.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung definierten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer/Direktor und das notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
  8. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen für ihre Aufwendungen, die angemessen und notwendig sein müssen, in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten.
  9. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll diese einem Vorstandsmitglied zugute kommen, muss der Gesamtvorstand hierüber einen Beschluss fassen.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird entweder durch Beteiligung an der Gründung der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft oder durch Antragsstellung erworben.
  3. Über die Aufnahme natürlicher Personen und juristischer Personen entscheidet der Vorstand jeweils auf Grundlage eines schriftlichen Antrags.
  4. Bei Antragstellung ergeht eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen in Form einer Aufnahmebestätigung an den jeweiligen Antragsteller.
  5. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) möglich. Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod oder Ausschluss.
  7. Der Ausschluss kann dann vorgenommen werden, wenn Mitglieder durch ihr Verhalten die Zusammenarbeit der Gesellschaft stören oder das Ansehen Karl Amadeus Hartmanns in der Öffentlichkeit schädigen. Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag einzuleiten; der Antrag muss vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern ausgehen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das vom Ausschlussverfahren betroffene Mitglied oder ein von ihm bestimmter Vertreter und die Antragssteller oder deren Vertreter sind vor der Beschlussfassung zu hören. Zu Vertretern können jedoch nur Mitglieder der Gesellschaft bestimmt werden.
  8. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand festgelegt. Mit juristischen Personen (oder institutionellen Mitgliedern) vereinbart der Vorstand individuelle Jahresbeiträge. Für natürliche Personen beträgt der Mitgliedsbeitrag zur Zeit 100,– € p.a.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Information über alle Aktivitäten der Gesellschaft. Sie haben ferner das Recht auf Einsichtnahmen in die Bücher des Vereins sowie das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen.
  2. Den genannten Zielen auf der Grundlage der festgelegten Aufgaben gemäß § 2 der Satzung sind alle Mitarbeiter verpflichtet. Die Mitarbeit in der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft erfolgt ohne Entgelt. Ausgenommen hiervon sind gegebenenfalls hauptamtlich oder vorwiegend für die Gesellschaft tätige Kräfte.
  3. Über eine Ehrenmitgliedschaft in der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.

 

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Hauptaufgabe der Mitgliederversammlung besteht in der Entgegennahme aller Vorhaben der Gesellschaft durch gemeinsame mehrheitliche Beschlussfassung.
  2. Die Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied möglich. Bevollmächtigte vertretungsberechtigte Vereinsmitglieder dürfen jeweils nur ein Mitglied vertreten.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
    1. die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. die Höhe des Mitgliedsbeitrages
    4. Satzungsänderungen
    5. Die Abberufung des Vorstands
    6. Die Auflösung der Gesellschaft
    7. Einberufung von Ausschüssen
    8. Ernennung des Ehrenpräsidenten

 

§ 7 Bestellung, Geschäftsführung und Vertretung des Vorstands

  1. Der Vorstand der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft besteht gemäß § 26 BGB aus vier Personen:
    1. dem geschäftsführenden Generalsekretär, der auch hauptamtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 2 Ziff. 7 sein kann,
    2. einem weiteren Generalsekretär,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Generalsekretär allein oder durch den weiteren Generalsekretär und den Schriftführer gemeinsam oder den weiteren Generalsekretär und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
  3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder – in ihren Funktionen – erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zur vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor Terminstellung unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnungspunkte.
  2. Die Versammlung wird vom Präsidenten oder vom vorsitzenden Geschäftsführer geleitet.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
  4. Die Beschlussfassung erfordert eine einfache Mehrheit.
  5. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit.
  6. Die Abstimmungsart wird durch den Präsidenten oder den vorsitzenden Geschäftsführer bestimmt.

 

§ 9 Finanzierung

Die Finanzierung der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft erfolgt durch die festgelegten Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge, Schenkungen, Spenden und andere Zuwendungen.

 

§ 10 Revision und Haftung

  1. Eine jährliche Prüfung der Finanzen der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft findet nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt und soll bis zum 30. März des Folgejahres abgeschlossen sein.
  2. Die Überprüfung erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied als Rechnungsprüfer. Nach Abschluss des Geschäftsjahres und der Revision unter Vorlage des Revisionsprotokolls ist Rechenschaft vor den Mitgliedern abzulegen.

 

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Karl Amadeus Hartmann – Gesellschaft erfordert eine außerordentliche Mitgliederversammlung und ist zum Ende des Geschäftsjahres mit Beschluss einer 2/3 Mehrheit gegeben.
  2. Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das bestehende Vermögen nach Ausgleich sämtlicher Verpflichtungen an die GEMA-Stiftung, 81667 München, Rosenheimer Straße 11, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorsitzenden und ein Mitglied der Gesellschaft.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen dieser Satzung treten im Verhältnis der Mitglieder zueinander am Tag ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.